272 «Einleitung»). Y.________ stellte am 19. März 2018 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und wegen Sachbeschädigung und erklärte, sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen (pag. 274 f.), womit er als Partei ein Interesse am Verfahrensausgang hat. Hinzu kommt, dass es sich bei ihm um einen Kollegen von X.________ handelt. Nichtsdestotrotz erweisen sich die Aussagen von Y.________, die nur den Vorfall ausserhalb der AA.________(Lokal) betreffen, als detailliert und konstant.