gegen den Beschuldigten seltsam an. Aufgrund dessen gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass auf die Aussagen von X.________ alleine nicht abgestellt werden kann, sondern diese vielmehr im Kontext mit den Aussagen der übrigen Beteiligten zu würdigen sind. 10.4.2 Y.________ Y.________ meldete sich selbständig bei der Polizei, als diese am 24. Februar 2018 aufgrund einer Streiterei zur AA.________(Lokal) gerufen wurde. Er gab dabei an, er sei von mehreren Personen geschlagen worden und bezeichnete den Beschuldigten als Haupttäter (Anzeigerapport vom 12. Dezember 2018, pag. 272 «Einleitung»).