Nach Ansicht der Kammer ist gut möglich, dass es sich bei der Anzeige von X.________ um eine Antwort auf die Anzeige des Beschuldigten gegen diesen handelte. Ob dieser Umstand für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von X.________ spricht bzw. daraus Entsprechendes abgeleitet werden kann, kann letztlich aber offengelassen werden, zumal sich daraus nicht ableiten lässt, dass der Inhalt der Anzeige von X.________ gegen den Beschuldigten nicht stimmen würde. Im Ergebnis lässt sich in Bezug auf die Aussagen von X.___