Hierzu gab er in seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2018 bezeichnenderweise an, er habe wegen der Kosten anfänglich keine Anzeige einreichen wollen. Der Beschuldigte habe ihn dann wegen einer späteren Sache angezeigt, weshalb er ihn nun wegen des Vorfalls in der AA.________(Lokal) ebenfalls angezeigt habe. Es sei eine «Frechheit» vom Beschuldigten (pag. 212 Z. 248 ff. und pag. 213 Z. 266 ff.). Auf kritische Nachfrage bzw. kritischen Vorhalt hin verneinte X.________, dass seine Anzeige eine Retourkutsche sei (pag. 213 Z. 279).