Zweifel hegt die Kammer an der Entstehungsgeschichte der Anzeige von X.________. Gegenüber den am 24. Februar 2018 vor Ort anwesenden Polizisten erklärte er, er wolle keine Anzeige machen und es sei alles in Ordnung (vgl. Vorhalt in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2018, pag. 263 ff.). Nachdem der Beschuldigte X.________ wegen eines Vorfalls beim AK.________ in AB.________ vom 30. auf den 31. März 2018 angezeigt hatte, reichte X.________ seinerseits die Anzeige vom 4. Mai 2018 gegen den Beschuldigten ein. Hierzu gab er in seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2018 bezeichnenderweise an, er habe wegen der Kosten anfänglich keine Anzeige einreichen wollen.