Auch war die Backe etwas blau.») für seine Aussagen (pag. 211 Z. 194 f.). Auf den Fotos der Unterlippe ist eine Verletzung zu sehen. Da es sich um eine innere Verletzung handelte, ist es auch möglich, dass die Polizei die Verletzung nicht sah, nachdem X.________ das Blut gemäss eigenen Angaben abgeputzt hatte (siehe Vorhalt gegenüber X.________ anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2018, pag. 213 Z. 263 ff.). Zweifel hegt die Kammer an der Entstehungsgeschichte der Anzeige von X.________.