schuldigt (pag. 210 Z. 126 ff.). W.________ stellte den Gesprächsinhalt zwar anders dar, bestätigte jedoch dieses Aufeinandertreffen (pag. 244 Z. 76 ff.). Nebst der grundsätzlichen Konstanz sowie den zahlreichen Nebensächlichkeiten, die X.________ zum Vorfall ausserhalb der AA.________(Lokal) und der daraus bei ihm entstandenen Verletzungen zu schildern vermochte, sprechen sowohl die Fotos der Unterlippe, welche er mit der Anzeige einreichte (pag. 196 f.), als auch seine detaillierte Beschreibung zu den Verletzungen («Die Lippe war offen, der Retainer [Metalldraht zum Stabilisieren der Zähne] hielt nur noch einseitig sowie die Nase schmerzte sehr. Auch war die Backe etwas blau.