220 Z. 57 ff.). Für seine Aussagen spricht jedoch, dass er zu schildern vermochte, von wem er angegriffen worden sein soll. Diesbezüglich gab er an, er sei vom Beschuldigten, von W.________ und einem unbekannten Typen, den er später als «glaublich den Bruder des Beschuldigten, Z.________», bezeichnete, angegriffen worden (pag. 210 Z. 116 f., pag. 212 Z. 219 ff.). Weiter führte er aus, diese Personen vor dem Vorfall zwar noch nie gesehen zu haben, konnte jedoch nachvollziehbar erklären, weshalb er den Namen des Beschuldigten und von W.________ nennen konnte, nämlich, weil er deren Namen auf der Anzeige von Y.________ gelesen und mit Y.________ über den Vorfall gesprochen habe (pag.