_ ausführlich wiedergegeben; darauf kann ebenfalls verwiesen werden (pag. 630 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich auch zu diesem Vorfall nochmals befragt (pag. 803 ff.). Es wird darauf verzichtet, seine Aussagen dazu an dieser Stelle zusammenzufassen. Vielmehr wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung und sofern von Relevanz direkt darauf eingegangen. 10.4 Würdigung der Aussagen der Beteiligten 10.4.1 X.________ Die Aussagen von X.________ erweisen sich grundsätzlich als detailliert und konstant.