der Untersuchungsbericht der Notfallpraxis AB.________ vom 24. Februar 2018 (pag. 290 f.) und der Krankengeschichte-Auszug der Hausarztpraxis vom 26. Februar 2018 (pag. 292) vor. Die Vorinstanz gab die objektiven Beweismittel korrekt wieder; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 628 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.3 Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat auch die vorhandenen subjektiven Beweismittel, mithin die Aussagen von X.________, Y.________, AC.________, des Beschuldigten, W.________, Z.________, AG.________, AE.________ und AF.________ ausführlich wiedergegeben;