Ausserhalb der AA.________(Lokal) habe er – gemäss seinen letzten Aussagen – lediglich Y.________ an der Kapuze nach hinten gezogen, weil dieser nebst zwei anderen Leuten auf W.________ habe losgehen wollen. Der Beschuldigte bestritt im Verlaufe des Verfahrens zudem, X.________ an besagtem Abend geschlagen, getreten, anderweitig traktiert oder in den Schwitzkasten genommen zu haben (pag. 228 f. Z. 116 ff.; pag. 236 f. Z. 47 ff.;