(Lokal) befand. Weiter wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass es im Innern der AA.________(Lokal) mit dem ihm zuvor unbekannten X.________ zu einer Streiterei bzw. verbalen Auseinandersetzung kam. Ebenfalls unbestritten ist schliesslich, dass es ausserhalb der AA.________(Lokal) erneut zu einer Auseinandersetzung kam. Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, sowohl bei der Auseinandersetzung innerhalb der AA.________(Lokal) als auch bei derjenigen ausserhalb der AA.________(Lokal) tätlich geworden zu sein. Ausserhalb der AA.________(Lokal) habe er – gemäss seinen letzten Aussagen – lediglich Y.________