In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Y.________, ein weiterer Anwesender am Abend des 24. Februar 2018, von der Staatsanwaltschaft offenbar bewusst nicht in Ziff. 2 der Anklageschrift vom 11. Januar 2021 miterfasst wurde. Dieser wird in Ziff. 3 mit separatem Sachverhalt erwähnt (Tätigkeiten, evtl. einfache Körperverletzung), weshalb seine Verletzungen hinsichtlich des Vorwurfs des Raufhandels unberücksichtigt bleiben müssen und damit von der Kammer nachfolgend nicht (vertieft) gewürdigt werden.