26 Aufgrund des Handgemenges sowie des Sturzes über den Barhocker zu Boden ging auch die Brille des Strafklägers kaputt. Dass der Strafkläger eine Brille trug, registrierte der Beschuldigte bereits vorgängig. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Februar 2018 9. Sachverhalt 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 11. Januar 2021 folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 473): Raufhandel begangen am 24.02.2018, ca. 02:45 Uhr, in F.________ (AA.________ (Lokal)),