__ einen Streit hatte. Der Beschuldigte war dabei ebenfalls alkoholisiert, jedoch nicht so, dass eine Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen hätte. Der Beschuldigte hatte zudem bereits wahrgenommen, dass der Strafkläger stark betrunken war. Zwischen ihm und dem Strafkläger kam es zu einem Handgemenge, worauf mindestens der Strafkläger über einen Barhocker und anschliessend zu Boden fiel. Der Strafkläger blieb daraufhin regungslos auf dem Rücken am Boden liegen.