und auch oberinstanzlich führte er aus, er schliesse nicht aus, dass es so gewesen sei bzw. es sei möglich, dass diese während der Auseinandersetzung kaputtgegangen sei. Es sei ihm nicht aufgefallen, aber er schliesse es auch nicht aus (pag. 800 Z. 41 ff.). Die Kammer erachtet es gestützt auf diese Ausführungen als erstellt, dass die Brille während der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten sowie dem Strafkläger zu Bruch ging, was der Beschuldigte zwar nicht aktiv wahrnahm, indes aber wusste, dass der Strafkläger eine Brille trug.