55 f. Z. 38 f., Z. 77 ff.). Der Beschuldigte gab im Rahmen der ersten Einvernahme an, er könne sich nicht mehr an die Kleidung des Strafklägers erinnern, er wisse nur noch, dass dieser eine Brille getragen und kurze Haare gehabt habe (pag. 77 Z. 26 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, es sei unbestritten, dass die Brille des Strafklägers aufgrund seiner Handgreiflichkeiten zerstört worden sei (pag. 536 Z. 28 ff.) und auch oberinstanzlich führte er aus, er schliesse nicht aus, dass es so gewesen sei bzw. es sei möglich, dass diese während der Auseinandersetzung kaputtgegangen sei.