25 8.4.3.6 Beschädigung der Brille des Strafklägers In Bezug auf die beschädigte Brille des Strafklägers ist schliesslich festzuhalten, dass gemäss Aussagen des Strafklägers nebst einem Glas ein Bügel der Brille durch die Auseinandersetzung kaputtging (pag. 33 Z. 235 f.). Auch der Zeuge P.________ erklärte, dass der Strafkläger eine Brille getragen habe, welche zu Bruch gegangen sei und an welcher danach ein Glas gefehlt habe. Diese sei durch «V.________» aufs DJ-Pult gelegt worden (pag. 55 f. Z. 38 f., Z. 77 ff.).