Die beim Strafkläger festgestellte retrograde Amnesie könnte ebenfalls Folge sowohl des Sturzes als auch der Fusstritte des Beschuldigten gewesen sein. Am wahrscheinlichsten ist nach Auffassung der Kammer jedoch auch hier, dass die Amnesie eigenhändig durch den sehr hohen Konsum von Alkohol des Strafklägers verursacht wurde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass die retrograde Amnesie nicht durch das Handgemenge und den darauffolgenden Sturz und auch nicht durch die Einwirkungen des Beschuldigten auf den Strafkläger verursacht wurde, sondern auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist.