Dass der Strafkläger auf dem Weg ins Spital bzw. bereits vor der K.________(Lokal) mehrmals erbrechen musste und sich deshalb auch eine Lungenentzündung holte, ist – wie von der Verteidigung zu Recht ausgeführt (pag. 808) – nicht ohne Weiteres dem Einwirken des Beschuldigten zuzuschreiben, zumal der Strafkläger wie bereits mehrfach erwähnt sehr stark alkoholisiert war und daher ebenso möglich ist, dass er sich aufgrund dessen mehrfach übergeben musste. Die beim Strafkläger festgestellte retrograde Amnesie könnte ebenfalls Folge sowohl des Sturzes als auch der Fusstritte des Beschuldigten gewesen sein.