Ebenso denkbar ist jedoch, dass die Einwirkungen des Beschuldigten zum Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnerschütterung führten. Da sich diese Frage nicht abschliessend klären lässt, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Strafkläger bereits ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt, als er zu Boden fiel. Dass der Strafkläger auf dem Weg ins Spital bzw. bereits vor der K.________(Lokal) mehrmals erbrechen musste und sich deshalb auch eine Lungenentzündung holte, ist – wie von der Verteidigung zu Recht ausgeführt (pag.