haut sowie eine ca. 1 x 0.5 cm grosse, unregelmässige Aufwertung und weissliche Verfärbung der Schleimhaut an der Unterlippe innenseitig, vgl. IRM-Gutachten pag. 105 f.) durch einen Sturz über den Barhocker oder auf eine Fussleiste entstanden sind. Die Verletzungen im Hals-/Schulterbereich (vgl. pag. 156) hingegen können nicht durch einen Sturz oder ein Fallen über einen Barhocker entstanden sein; diese sprechen für Tritte in den Brust-/Kopfbereich des Strafklägers.