Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass die Rissquetschwunde am Hinterkopf durch den Sturz auf den Barhocker oder auf eine Fussleiste entstanden ist. Wie bereits ausgeführt, wird in dubio pro reo davon ausgegangen, dass die weiteren am Kopf des Strafklägers festgestellten Verletzungen (ca. 5 cm lange Hautdurchtrennung/Rissquetschwunde im oberen Hinterkopfbereich, ca. 3 cm grosse, vorne-mittig-links unregelmässig begrenzte, oberflächliche Hautabschürfung am Oberkopf, strichförmige, in Kopflängsachse ausgerichtete, eine ca. 1.5 cm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung an der linken Kopfseite in der behaarten Kopf-