Eine solche Wunde kann sowohl im Rahmen des Sturzes über den Barhocker als auch beim Anschlagen an einer Fussleiste entstanden sein. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Strafkläger nach dem Sturz auf dem Rücken am Boden lag, was – wie hiervor bereits erwähnt – dafür spricht, dass die Rissquetschwunde am Hinterkopf eher durch einen Sturz auf den Hinterkopf als durch die Fusstritte des Beschuldigten entstanden ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass die Rissquetschwunde am Hinterkopf durch den Sturz auf den Barhocker oder auf eine Fussleiste entstanden ist.