Sturz entstanden seien, da der Beschuldigte beide Varianten zu verantworten habe (pag. 620 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus dem Gutachten des IRM als objektives Beweismittel lässt sich nicht ermitteln, wie die Rissquetschwunde am Hinterkopf entstanden ist. Auch der Zeuge P.________ konnte nicht sagen, wann der Strafkläger die Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitten habe. Er gab zwar an, davon auszugehen, dass die Rissquetschwunde durch die Tritte und nicht durch den Sturz entstanden sei, weil beide