In Bezug auf die Verletzungen im vorderen Bereich des Kopfes sei jedoch davon auszugehen, dass diese durch die Tritte verursacht worden seien, da ein einziger Sturz auf den Hinterkopf nicht zu Rundumverletzungen am Kopf führe. In Übereinstimmung mit dem angeklagten Sachverhalt sei dennoch als erstellt zu betrachten, dass der Strafkläger seine Kopfverletzungen aufgrund der Gewalteinwirkung des Beschuldigten erlitten habe, zumal nicht abschliessend beantwortet werden müsse, ob diese durch die Tritte gegen den Kopf oder das zu Boden Ringen und den damit einhergehenden