Der Beschuldigte demgegenüber gab, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, anfänglich an, er habe den Strafkläger «gschuttet», was eher für ein Kicken sprechen würde, wechselte in den nachfolgenden Einvernahmen jedoch auf ein «Stampfen». Oberinstanzlich – mithin fünf Jahre nach dem Vorfall – erwähnte und demonstrierte er schliesslich ebenfalls ein «Stampfen» (pag. 796 f. Z. 33 ff.). Aufgrund dieser unterschiedlichen Aussagen muss letztlich offengelassen werden, wie der Beschuldigte auf den Strafkläger am fraglichen Abend einwirkte.