Zu berücksichtigen gilt nämlich auch hier, dass P.________ angab, er habe den Kopf des Strafklägers nicht sehen können, sondern nur die Füsse, womit feststeht, dass er von seinem Standort aus keine Sicht auf das Geschehen am Boden hatte und daher auf seine Aussagen, wonach der Beschuldigte von oben herab auf den Kopf des Strafklägers herabgetreten habe, nicht abgestellt werden kann. Der Beschuldigte demgegenüber gab, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, anfänglich an, er habe den Strafkläger «gschuttet», was eher für ein Kicken sprechen würde, wechselte in den nachfolgenden Einvernahmen jedoch auf ein «Stampfen».