619 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei den Einwirkungen des Beschuldigten um ein Kicken/Treten oder eher um ein Stampfen handelte. Aufgrund der verschiedenen Aussagen lässt sich nicht mit abschliessender Sicherheit sagen, mit welcher Art von Fusstritten der Beschuldigte den Strafkläger traktierte. Zu berücksichtigen gilt nämlich auch hier, dass P.______