23 anfänglich von einem Treten bzw. einem «Drischutte» gesprochen, sei im Verlaufe des Verfahrens dann aufgrund der Zeugenaussagen jedoch zu einem Stampfen übergegangen. Ein «Stampfen» seitens des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz aufgrund verschiedener Indizien (keine Schuhsohlenabdrücke auf dem Gesicht bzw. Kopf des Strafklägers, keine Knochenbrüche, Blutspuren des Strafklägers am Innenrist bzw. an der Spitze des Schuhs des Beschuldigten) indes als unwahrscheinlich (pag. 619 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).