Auf die vom Zeugen P.________ genannte Stärke einer «10» stellt die Kammer demzufolge nicht ab, sondern geht stattdessen von starken Fusstritten aus. Hinsichtlich der Frage, wie der Beschuldigte die Fusstritte ausführte (Stampfen oder Kicken/Treten) gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, der Beschuldigte habe