Für die Kammer ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte dreimal stark gegen den Brust-/Kopfbereich des Strafklägers trat und diesen zweimal traf. Ob dies mit einer vom Zeugen P.________ beschriebenen Stärke von 10 geschah, kann indes offenbleiben, zumal das Empfinden der Intensität auf einer Stärkenskala unterschiedlich ausfallen kann und es sich klarerweise um eine subjektive Färbung bei der Einreihung der Intensität handelt (vgl. sinngemäss auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 813). Auf die vom Zeugen P._____