nicht zuletzt auch, dass der Beschuldigte mit grösster Wahrscheinlichkeit mit seinem stärkeren Fuss, mithin dem rechten, zugetreten hatte (pag. 797 Z. 1 und pag. 799 Z. 28 f.). Für die Kammer ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte dreimal stark gegen den Brust-/Kopfbereich des Strafklägers trat und diesen zweimal traf.