Oberinstanzlich führte der Beschuldigte der Kammer vor, wie er den Strafkläger an besagtem Abend getreten hatte. Er gab zwar an, er wisse es nicht mehr genau, konnte anschliessend aber dennoch in etwa demonstrieren, wie er seine Tritte ausgeführt hatte (pag. 796 f. Z.43 ff.). Der Beschuldigte stampfte dabei mit seinem rechten Fuss von oben nach unten auf den Boden (pag. 797 Z. 1 f.). Etwas später angesprochen auf die Stärke seiner Tritte führte der Beschuldigte aus, er denke, er habe nicht mit voller Wucht zugetreten, könne es aber nicht mehr genau sagen.