Auch die eigenen Aussagen des Beschuldigten, dass er «nicht mehr sich selbst gewesen sei», den «Faden verloren habe», M.________ vielleicht gedacht habe, «es reiche», weshalb er ihn [den Beschuldigten] weggezogen habe, sprechen für die Aussagen von P.________. Die vom Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen, wonach er wegen des Adrenalins und des Alkohols getreten habe (pag. 536 Z. 18 f.), deuten ebenfalls darauf hin, dass er nicht kontrolliert und damit nicht «leicht» zutrat. Oberinstanzlich führte der Beschuldigte der Kammer vor, wie er den Strafkläger an besagtem Abend getreten hatte.