Die Vorinstanz erwog zur Stärke der Tritte des Beschuldigten Folgendes (pag. 619, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die Stärke der Tritte liegen dem Gericht die sich wiedersprechenden Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen P.________ vor. Während der Beschuldigte jeweils von einem nicht aufgezogenen, «leichten Tritt» bzw. einem «leichten Draufstampfen» sprach, hat er gemäss Aussage von P.________ «Vollgas» auf den Kopf des Opfers getreten und sei sehr aggressiv gewesen (pag. 55 f. Z. 44, 99, pag. 78 Z. 67 f., pag. 536 Z. 5). Weiter gab P._____