Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte dreimal auf den Strafkläger einwirkte, wobei er das dritte Mal nur noch halb traf. Dass der Beschuldigte gezielt auf den Kopf des Strafklägers eintrat, kann demgegenüber nicht als erstellt erachtet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf den Brust-/Kopfbereich einwirkte und es ihm in der Dynamik des Geschehens schlicht egal war, wo er den Strafkläger traf. 8.4.3.4 Stärke und Art der Tritte durch den Beschuldigten Die Vorinstanz erwog zur Stärke der Tritte des Beschuldigten Folgendes (pag.