solche sind mit einem Fall zu Boden kaum in Einklang zu bringen (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 8.4.3.5). Dass der Beschuldigte nicht nur gegen die Beine des Strafklägers trat, wird dadurch untermauert, dass der Zeuge P.________ von seinem Standort aus die Füsse des Strafklägers offenbar noch sehen konnte, jedoch zu keiner Zeit davon sprach, dass der Beschuldigte in diese Region getreten hätte. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte dreimal auf den Strafkläger einwirkte, wobei er das dritte Mal nur noch halb traf.