803 Z. 3). Hinzu kommt, dass es nebst der Verletzung an der linken Kopfseite in erster Linie die Verletzung des Strafklägers am Hinterkopf war, welche flüssige Blutanteile aufwies (pag. 106). Da der Strafkläger jedoch auf dem Rücken lag, kann diese Verletzung nicht von den Einwirkungen des Beschuldigten stammen (vgl. dazu auch Ziff. 8.4.3.5 hiernach). Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die weiteren am Kopf des Strafklägers festgestellten Verletzungen (ca. 5 cm lange Hautdurchtrennung/Rissquetschwunde im oberen Hinterkopfbereich, ca. 3 cm grosse, vorne-mittig-links unregelmässig begrenzte, oberflächliche Hautabschürfung am Oberkopf, strichförmige, in