Diese Feststellungen sprechen gegen ein (gezieltes) Treten des Beschuldigten in das Gesicht des Strafklägers. Auch aus der Tatsache, dass am Schuh des Beschuldigten Blutflecken des Strafklägers festgestellt werden konnten, lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass der Beschuldigte dreimal (gezielt) auf die Kopfregion des Strafklägers einwirkte. Denkbar wäre nämlich ebenso, dass sich Blutspuren auf dem Fussboden in der Bar befanden, in welche der Beschuldigte getreten war, was an besagtem Abend – soweit ersichtlich – jedoch nicht untersucht wurde. Der Beschuldigte konnte oberinstanzlich nicht mehr sagen, ob es Blut am Boden hatte, da er sich nicht geachtet habe (pag. 803 Z. 3).