– der, wie hiervor bereits erwähnt, keine direkte Sicht auf das Geschehen am Boden haben konnte, sondern wohl aus der Tatsache, dass der Strafkläger nach den Einwirkungen des Beschuldigten blutend wieder aufstand, schloss, Letzterer habe dem Strafkläger ins Gesicht getreten – wies der Strafkläger keine Verletzungen im Gesicht, sondern an der linken Kopfseite in der behaarten Kopfhaut, im oberen Hinterkopfbereich, am Übergang der Hals- zur Brusthaut, am Übergang der Hals- zur Nackenhaut, am linken Oberarm sowie am rechten und linken Knie auf (pag. 106 f.). Diese Feststellungen sprechen gegen ein (gezieltes) Treten des Beschuldigten in das Gesicht des Strafklägers.