Diese dürften üblicherweise nicht zu Blutungen führen. Am rechten Schuh des Beschuldigten konnten Blutspuren festgestellt werden, die vom Strafkläger stammten (pag. 149 f.). Die Vorinstanz führte dazu aus, diese Blutspuren müssten durch die Tritte gegen den Kopf des Strafklägers entstanden sein, da es gemäss den Aussagen verschiedener Auskunftspersonen bzw. Zeugen nach den Tritten zu keinem direkten Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger mehr gekommen sei (pag. 618, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ansicht teilt die Kammer nicht. Entgegen der Aussagen von P._