Viel naheliegender scheint, dass es ihm schlicht egal war, wo er den Strafkläger in diesem Zeitpunkt mit seinem Fuss traf. Auch die Verletzungen des Strafklägers sprechen nicht per se für ein (gezieltes) Treten des Beschuldigten in den Kopfbereich des Strafklägers. Die Verletzungen im Kopfbereich bluteten teilweise, wohingegen es sich bei den Bagatellverletzungen, die der Strafkläger am übrigen Körper aufwies, um Hautrötungen, Hautabschürfungen sowie Hautein- und -unterblutungen an der Rumpfvorderseite und den Armen und Beinen handelte (pag. 106 f. und pag. 108). Diese dürften üblicherweise nicht zu Blutungen führen.