20 diesen Bereich traf. Dass der Beschuldigte demgegenüber und wie von P.________ geschildert gezielt gegen den Kopf des Strafklägers trat, kann nach Überzeugung der Kammer nicht als erstellt gelten. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und P.________ lässt sich einzig erstellen, dass es sich beim hier zu beurteilenden Vorfall um ein dynamisches Geschehen handelte. Dabei konnte es dem Beschuldigten kaum möglich sein, gezielt gegen den Strafkläger zu treten. Viel naheliegender scheint, dass es ihm schlicht egal war, wo er den Strafkläger in diesem Zeitpunkt mit seinem Fuss traf.