, Z. 44 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Strafkläger zwar vor sich gehabt habe, nicht aber zu diesem geschaut und deshalb nicht wisse, wohin er getreten habe, erscheinen mit Blick auf den Ablauf des Geschehens nicht sehr glaubhaft. Der Beschuldigte trat, nachdem der Strafkläger zu Boden fiel, gemäss eigenen Angaben unmittelbar danach auf diesen ein. Er habe dies aus «menschlichem Instinkt», als eine Art «Reaktion» gemacht (pag. 78 Z. 66). Dass er in dieser Situation nicht hinschaut, wohin er mit seinem Fuss tritt, ist daher wenig natürlich.