Er habe den Strafkläger zwar vor sich gehabt, habe aber zu seinem Kollegen M.________ geschaut und wisse nicht mehr, was er beim Treten gespürt habe (pag. 88 Z. 170 ff.). Oberinstanzlich führte der Beschuldigte auf entsprechende Fragen hin aus, er wisse nicht, wo er den Strafkläger getroffen habe. Er habe bildlich vor sich, wie er [der Strafkläger] vor ihm gewesen sei und er [der Beschuldigte] vis-à-vis, mithin vor ihm. Der Strafkläger habe horizontal gelegen und er [der Beschuldigte] habe vertikal zu ihm gestanden. Ob er auf Höhe Kopf oder Bauch zu ihm stand, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen.