___ weggezogen wurde. Hinsichtlich der Gezieltheit der Tritte gab der Beschuldigte an der ersten polizeilichen Einvernahme an, er habe nicht gegen den Kopf gezielt, sondern gar nicht gezielt und gegen etwas Weiches getroffen, weshalb er davon ausgehe, dass er den Bauch getroffen habe (pag. 77 Z. 30 f., pag. 78 Z. 67 f.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab er an, er habe nicht geschaut, wohin er trete und wisse nicht, wie der Strafkläger auf die Tritte reagiert habe (pag. 85 Z. 54, pag. 86 Z. 162 f.). Wie und wohin er getreten habe, wisse er nicht mehr (pag. 86 Z. 113 ff.). Er habe den Strafkläger zwar vor sich gehabt, habe aber zu seinem Kollegen M.