Vielleicht habe ihn M.________ auch weggezogen, weil er gedacht habe, es reiche (pag. 89 Z. 220 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen erst vom Strafkläger abliess, als er von M.________ weggezogen wurde, spricht mit den Zeugenaussagen von P.________ dafür, dass er mehrmals gegen den Strafkläger trat. In Bezug auf die Anzahl der Tritte kann somit auf die Aussagen von P.________ abgestellt werden. Es gilt demnach als erstellt, dass der Beschuldigte innerhalb kurzer Zeit dreimal gegen den Strafkläger trat, wobei der dritte Tritt den Strafkläger nur noch «halb» traf, da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits von M.________ weggezogen wurde.