535 Z. 43 ff., pag. 536 Z. 5 ff. und Z. 21 ff., pag. 796 Z. 39 ff.). Gestützt auf diese unterschiedlichen Aussagen sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte teilweise lediglich zu Protokoll gab, was er von den Aussagen der Zeugen wusste, kann nicht abschliessend geklärt werden, wie oft er den Strafkläger getreten hatte. Aufschlussreicher erweisen sich demgegenüber die Aussagen des