An ein Mal könne er sich erinnern, an die anderen Male nicht. Er wisse, dass er einmal etwas mit den Füssen gemacht habe, ob gestampft oder getreten wisse er nicht. Was er die zwei anderen Mal gemacht habe, wisse er nicht (pag. 84 Z. 40 ff.). Auf konkrete Nachfrage hin führte der Beschuldigte nochmals aus, er habe den Strafkläger angeblich zwei Mal richtig getreten und einmal verfehlt (pag. 86 Z. 117). An der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verhandlung sprach der Beschuldigte von einem zweimaligen Stampfen, schloss aber – erstinstanzlich – drei Tritte nicht aus (pag. 535 Z. 43 ff., pag.